Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1609/1940dRGBl. römisch eins S 1609/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22 § 35Artikel 22, Paragraph 35
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 35Paragraph 35
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 14, 17 bis 33 finden, soweit sie sich nicht auf Schiffsgläubiger beziehen, auf die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken sinngemäß Anwendung.Die Vorschriften der Paragraphen 14, 17 bis 33 finden, soweit sie sich nicht auf Schiffsgläubiger beziehen, auf die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der im § 169 Abs. 2 der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfrist für die Vornahme der Versteigerung ist nicht erforderlich.Die Einhaltung der im Paragraph 169, Absatz 2, der Exekutionsordnung bestimmten Zwischenfrist für die Vornahme der Versteigerung ist nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Exekutionsgericht geführt, so soll das Versteigerungsedikt auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichtes bestimmte Blatt verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Dokumentnummer
NOR12144919
Alte Dokumentnummer
N9194041554L